Landesverband Psychiatrie-Erfahrener Baden-Württemberg (LV PE BW)

 

SATZUNG

 

für den Landesverband Psychiatrie-Erfahrener Baden-Württemberg (LV PE BW) als eingetragener Verein.

 

Die Mitgliederversammlung des Landesverbandes Psychiatrie-Erfahrener Baden-Württemberg (LV PE BW) erlässt eine Satzung in Anlehnung an den Wortlaut der Satzung des Bundesverbandes Psychiatrie-Erfahrener e.V., dessen Zielsetzung er auf Landesebene verfolgt:

 

 

§ 1 NAME UND SITZ

 

1)     Der Verband führt den Namen Landesverband Psychiatrie-Erfahrener Baden-Württemberg (LV PE BW) e.V.

 

2)     Er hat seinen Sitz in Lauffen/Neckar.

 

3)     Der Landesverband ist unter der Nummer VR 3227 beim Amtsgericht Heilbronn ins Vereinsregister eingetragen.

 

 

§ 2 ZWECK UND ZIELE

 

1)     In Vollzug des § 6 Ziff. 2 der Satzung des Bundesverbandes Psychiatrie-Erfahrener hat der LV PE BW als Zusammenschluss von Psychiatrie-Erfahrenen auf Orts- und Landesebene den Zweck,

a)      die Interessen von Psychiatrie-PatientInnen und ehemaligen -PatientInnen zu vertreten mit dem Ziel, nicht-psychiatrische Hilfsangebote entstehen zu lassen. Wo dies nicht möglich ist, ist das Ziel eine andere, gewaltfreie Psychiatrie, in der die verfassungsrechtlich geschützte Würde des Menschen auch Psychiatrie-PatientInnen gegenüber geachtet wird und in der sie als integraler Bestandteil der Gesellschaft gesehen werden

b)     den Erfahrungsaustausch untereinander durch Informations- und Fortbildungsveranstaltungen – auch international – und die regionale Selbsthilfearbeit zu fördern mit dem Ziel, das Selbstbewusstsein der Psychiatrie-Erfahrenen zu stärken bzw. zu stabilisieren und die Vorurteile in der Gesellschaft gegenüber ”psychisch Kranken” abzubauen

c)      gesundheitspolitisch zu wirken auf Orts- und Landesebene, innerhalb und außerhalb von psychiatrischen Einrichtungen und Hilfsvereinen.

 

2)     Seine Aufgaben und Ziele sind demgemäß insbesondere, durch Informations-, Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit sowie durch persönliche Unterstützung

·        die Anliegen, Forderungen und Rechte der Psychiatrie-Erfahrenen in der politischen und allgemeinen Öffentlichkeit zur Geltung zu bringen. In diesem Sinne betreibt er Lobbyarbeit für die von psychiatrischen Maßnahmen betroffenen Menschen unseres Gemeinwesens

·        Netzwerke von Kontakt- und Informationsstellen zur Selbsthilfe zu fördern

·        auf die gleichberechtigte Beteiligung der Psychiatrie-Erfahrenen an der Planung, Entwicklung und Realisierung von Maßnahmen, Einrichtungen o.ä. im Bereich der Psychiatrie hinzuwirken

·        Wege zum Verzicht auf jegliche staatliche und ”therapeutische” Gewaltanwendung zu initiieren

·        zur Verbesserung der rechtlichen, sozialen und ökonomischen Stellung und Rehabilitation von Psychiatrie-PatientInnen und ehemaligen -PatientInnen und zum Abbau von Vorurteilen ihnen gegenüber beizutragen

·        existenzsichernde und arbeitsfördernde Leistungen zu erwirken

·        Möglichkeiten zur Vorbeugung psychischer Krisen zu entwickeln

·        über die Rechte von PatientInnen zu informieren und dazu beizutragen, dass sie gewährt und wahrgenommen werden

·        Anlaufstelle für Beschwerden von PatientInnen und ehemaligen PatientInnen zu sein und ihnen nötigenfalls juristische Hilfe zu vermitteln

·        Interessenvertreter zu sein für diejenigen, die durch psychiatrische Maßnahmen mundtot sind

·        auf die längst überfällige Aufarbeitung der NS-Psychiatrie-Verbrechen hinzuwirken und die Rehabilitierung ihrer Opfer einzufordern sowie dem Wiederaufleben der Denkweise vom ”lebensunwerten Leben”, wie sie z.T. in der Genforschung zunehmend in den Vordergrund gerückt wird, entgegenzuwirken

·        bei der Aufdeckung von Verfolgung mit Hilfe der Psychiatrie aus weltanschaulichen Gründen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR und der Rehabilitierung ihrer Opfer mitzuwirken

·        Aufklärung und Information über Möglichkeiten, Grenzen und Risiken psychiatrischer Behandlung zu leisten

·        für eine großzügige Entschädigung aller durch psychiatrische Behandlung Geschädigten einzutreten

·        für die Einrichtung von Ombudsleuten in der Psychiatrie einzutreten. Diese Ombudsleute sollen nach Möglichkeit Psychiatrie-Erfahrene sein. Sie dürfen selber nicht im psychiatrischen Versorgungssystem arbeiten.

 

 

§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT

 

1)     Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung.

 

2)     Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.

 

3)     Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

§ 4 FINANZIERUNG

 

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erwirbt der Landesverband durch:

·        Mitgliedsbeiträge

·        Spenden – um eine unabhängige Interessenvertretung zu wahren, ist die Annahme von Spenden seitens der pharmazeutischen Industrie ausgeschlossen. Dies bedeutet auch, dass der LV PE BW e.V. und seine Ortsgruppen nicht als Mitveranstalter oder Mitträger von Veranstaltungen und Projekten mit Dritten auftreten, die von der pharmazeutischen Industrie gesponsert werden oder die die pharmazeutische Industrie selbst beteiligen

·        öffentliche Zuwendungen

·        sonstige Zuwendungen.

 

 

§ 5 MITGLIEDSCHAFT

 

1)     Mitglied des Landesverbandes kann jede natürliche Person werden, die Psychiatrie-Patient oder Psychiatrie-Patientin war oder ist und die Ziele des Landesverbandes bejaht und unterstützt und dabei grundsätzlich bereit ist, sich ehrenamtlich für die Ziele des Landesverbandes einzusetzen.

 

2)     Die Mitgliedschaft im LV PE BW ist unabhängig von einer solchen im Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener.

3)     Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den LV entscheidet der Vorstand.

 

4)     Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages durch den Vorstand kann der/die AntragsstellerIn innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ablehnung die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die darüber zu entscheiden hat.

 

5)     Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

a)      Der Austritt kann jederzeit schriftlich oder mündlich durch Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes erfolgen.

b)     Der Vorstand kann ein Mitglied, das den Zwecken des Verbandes zuwider handelt, mit sofortiger Wirkung ausschließen. Das betroffene Mitglied kann gegen den Ausschluss Widerspruch einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

 

6)     Die Ziele des LV PE BW sind unvereinbar mit den Lehren von L. Ron Hubbard. Werbung für und Kooperation mit der Scientology-Church und ihren Unterorganisationen oder scientologynahen Organisationen wie KVPM sowie die Mitgliedschaft in diesen Organisationen sind unvereinbar mit der Mitgliedschaft im LV PE BW e.V.

 

 

§ 6 BEITRÄGE

 

Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 7 ORGANE DES VERBANDES

 

Organe des Verbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

 

§ 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

 

1)     Die Mitgliederversammlung ist zweimal jährlich einzuberufen.

 

2)     Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn es der Vorstand für notwendig erachtet oder wenn die Einberufung von 20% der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

 

3)     Der Vorstand bestimmt Zeit, Ort und Tagesordnung der Mitgliederversammlung. Die Tagesordnung kann von der Mitgliederversammlung erweitert werden.

 

4)     Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer 4-wöchigen Einladungsfrist.

 

 

§ 9 AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

 

1)     Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschluss fassende Organ des Verbandes und zuständig für alle Angelegenheiten, die in der Satzung nicht anderen Gremien zur Erledigung bzw. Beschlussfassung übertragen sind.

 

2)     Sie ist insbesondere zuständig für:

a)      die Wahl des Vorstandes sowie von zwei Kassenprüfern/-prüferinnen

b)     die Festlegung der Aufgaben für das der Mitgliederversammlung folgende Jahr

c)      die Entgegennahme 1. des Geschäftsberichtes und 2. des Kassenberichtes des Vorstandes

d)     die Beschlussfassung über den Haushaltsplan, der vom Vorstand aufgestellt wird

e)      die Entscheidung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Verbandes

f)      die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern in Einspruchsfällen

g)      die Entlastung des Vorstands

h)   die Festlegung der Mitgliedsbeiträge.

 

3)     Jedes Mitglied ist mit einer Stimme stimmberechtigt.

 

4)     Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden gefasst.

 

5)     Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt der/dem Vorstandsvorsitzenden bzw. einer/einem von der Mitgliederversammlung gewählten VersammlungsleiterIn.

 

6)     Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, in dem die Beschlüsse und das Ergebnis der Abstimmungen festgehalten werden. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu bestätigen.

 

 

§ 10 VORSTAND

 

1)     Der Vorstand besteht aus

·        der/dem Vorsitzenden

·        der/dem stellvertretenden Vorsitzenden

·        dem Kassenwart/der Kassenwartin

·        zwei Beisitzern/Beisitzerinnen.

 

2)     Die Mitglieder des Vorstands werden auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt und bleiben im Amt bis Neuwahlen stattgefunden haben .

 

3)     Der Vorstand bestimmt aus seinen eigenen Reihen die/den Vorsitzende(n), stellvertretende(n) Vorsitzende(n), den Kassierer/die Kassiererin und 2  BeisitzerInnen.

 

4)     Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, wählt die Mitgliederversammlung eine(n) NachfolgerIn.

 

5)     Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet dann mit einfacher Mehrheit. Innerhalb ihres/seines Aufgabenbereiches  (§11) beschließt die/der Vorsitzende alleine. Beschlüsse bedürfen der Bestätigung durch Brief, E-Mail oder Fax.

 

6)     Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er ist insbesondere zuständig für:

a)      die Aufstellung und Abwicklung der Haushaltssatzung, die jährliche Erstellung des Haushaltsplanes und die Feststellung der Jahresrechnung

b)     die Entscheidung über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern

c)   die Aufstellung einer Geschäftsordnung.

 

7)     Ein Mandat im Vorstand ist unvereinbar mit einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit innerhalb des Verbandes auf Landesebene.


 

§ 11 DER/DIE VORSITZENDE

 

1)     Der/die Vorsitzende und sein/ihr Stellvertreter(in) vertreten den Landesverband je einzeln nach außen. Er /sie sind  ”Vorstand” i.S.d. § 26 BGB.

 

2)     Der/die Vorsitzende führt und koordiniert die Geschäfte der Vereinigung. Er/sie ist insbesondere zuständig für

a)      die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung

b)     die Koordination der Vorstandsgeschäfte

c)      die Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen, insbesondere mit dem Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener e.V.

d)     die Einladung und Vorbereitung der Vorstandssitzungen.

 

3) Für das Innenverhältnis gilt: Der/die Vorsitzende haben Verfügungsgewalt über das      Vereinsvermögen entsprechend der Vorstandsbeschlüsse.

 

 

§ 12 Der/die KassenwartIn

 

Der/die KassenwartIn verwaltet das Vereinsvermögen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Geschäftsführung auf Grundlage der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes.

 

 

§ 13 KASSENPRÜFUNG

 

1)     Jährlich hat mindestens eine Kassenprüfung durch 2 sachkundige Personen zu erfolgen.

 

2)     Die KassenprüferInnen werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt und dürfen nicht dem Vorstand angehören.

 

3)     Die KassenprüferInnen erstatten ihren Bericht der Mitgliederversammlung.

 

 

§ 14 GESCHÄFTSJAHR

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 15 SATZUNGSÄNDERUNGEN

 

1)     Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war.

 

2)     Satzungsänderungen, die von Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

 


 

§ 16 AUFLÖSUNG

 

1)     Für den Beschluss, den Verband aufzulösen, ist eine 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

 

2)     Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall des mildtätigen oder gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen der Offenen Herberge e.V. in Stuttgart zu, die es unmittelbar und ausschließlich zu mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken mit ähnlicher Zielsetzung zu verwenden hat.

 

 

 

 

 

Der Landesverband Psychiatrie-Erfahrener Baden-Württemberg wurde am 19.6.1993 in Heidelberg als Landesarbeitsgemeinschaft Baden-Württemberg im Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener e.V. gegründet.

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 18.4.1997 gibt sich am 11.10.1997 die nicht rechtsfähige LAG PE BW in Kassel eine Satzung. Änderungen derselben wurden am 23.4.1999 in Heidenheim und 23.4.2004 in Schömberg beschlossen.

Die Satzung zur Gründung eines gemeinnützigen Vereins wurde von der Mitgliederversammlung des Landesverbandes Psychiatrie-Erfahrener Baden-Württemberg am 12.11.2005 in Stuttgart verabschiedet und auf der Mitgliederversammlung des LV PE BW am 19.05.2006 in Ludwigsburg mit einer Änderung in § 11 1) bestätigt.

In § 1 1), § 5 3) sowie 5) a), § 8 2) sowie 4), § 9 6), § 10 2) und § 11 1) der Satzung erfolgten aufgrund von Hinweisen des Amtsgerichts am 7.10.2006 Korrekturen und § 11 3) wurde neu aufgenommen.